Satzung des Vereins „Gesellschaft für angewandte Signalverarbeitung e.V.”

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für angewandte Signalverarbeitung e.V.” und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Kiel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der angewandten Signalverarbeitung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zur ideellen und materiellen Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der angewandten Signalverarbeitung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch (z.B.) Beiträge, Spenden und der Weitergabe dieser Mittel 
    • zur finanziellen Unterstützung bei der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
    • zur finanziellen Unterstützung von Forschungsprojekten,
    • für Zuschüsse für Teilnahme von Studierenden an wissenschaftlichen Konferenzen,
    • zur finanziellen Unterstützung bei der Verwirklichung von studentischen Projekten im
    • Bereich der angewandten Signalverarbeitung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von den Beitragsleistungen befreit.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens drei Monate vor Geschäftsjahresende dem Vorstand schriftlich zugehen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn das Mitglied mit Beitragszahlungen in Höhe von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss, mit dem der Ausschluss ausgesprochen wird, ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Über diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

 

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag wird im I. Quartal des Geschäftsjahres, bei Neueintritt sofort, fällig. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beitreten, leisten den vollen Jahresbeitrag.
  2. Der Vorstand kann Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Spenden nach Austritt besteht nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand und
    • der erweiterte Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
  2. Feststehende Tagesordnungspunkte sind:
    1. Genehmigung der letzten Niederschrift,
    2. Wahl der Protokollführerin / des Protokollführers,
    3. Bericht der/des Vorsitzenden,
    4. Bericht der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters,
    5. Bericht der Kassenprüfer,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Wahl neu zu berufener Vorstandsmitglieder,
    8. Wahl zweier Kassenprüfer,
    9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

 

§7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder anwesend sind.
  2. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder zu beschließen. Kommt die Mehrheit nach ordnungsgemäßer Einladung nicht zustande, ist erneut und unter besonderem Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit einzuladen. Erst dann kann der Verein mit einfacher Mehrheit der Ja- zu Nein-Stimmen der erschienenen Mitglieder über die Auflösung entscheiden.
  4. Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. In diesem Antrag müssen Zweck und Gründe der Einberufung angegeben sein.

 

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
    • der/dem ersten Vorsitzenden und
    • der/dem zweiten Vorsitzenden.
  2. Die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein. Im Innenverhältnis zum Verein darf die/der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des ersten Vorsitzenden oder in ihrem/seinem Auftrag tätig sein.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach Absatz 1 und
    • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und
    • der Beisitzerin/dem Beisitzer.
  4. Für die Wahl in den erweiterten Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein erforderlich. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  5. Über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der erweiterte Vorstand. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde gesetzlich gefordert oder angeordnet werden können. Diese Satzungsänderungen sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben.
  7. Die/Der erste Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der zweite Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.
  8. Die Schatzmeisterin / Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Sie/Er zieht die Beiträge ein, leistet Zahlungen auf schriftliche Anweisung des ersten, im Verhinderungsfall des zweiten Vorsitzenden.
  9. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem erweiterten Vorstand oder dem Vereins aus, so kann der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus, so benennt der erweiterte Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreis des erweiterten Vorstands oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.

 

§10 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für den Lehrstuhl Digitale Signalverarbeitung und Systemtheorie zurück, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

§11 Sonstiges

  1. E-Mail ist als Kommunikationsmittel im Verein der Schriftform gleichgestellt.

 

Die Satzung ist am 05.07.2017 in Kiel von den Gründungsmitgliedern verabschiedet und unterzeichnet worden.

Kiel, 05.07.2017